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   OLG Brandenburg, 15.12.2021 - 4 U 59/21   

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https://dejure.org/2021,54370
OLG Brandenburg, 15.12.2021 - 4 U 59/21 (https://dejure.org/2021,54370)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.12.2021 - 4 U 59/21 (https://dejure.org/2021,54370)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Dezember 2021 - 4 U 59/21 (https://dejure.org/2021,54370)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlungsansprüche wegen Widerrufs eines Immobiliendarlehens Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung Unschädlichkeit fehlender drucktechnischer Hervorhebung einzelner Teile einer Widerrufsbelehrung

  • rechtsportal.de

    Zahlungsansprüche wegen Widerrufs eines Immobiliendarlehens Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung Unschädlichkeit fehlender drucktechnischer Hervorhebung einzelner Teile einer Widerrufsbelehrung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 100/17

    Bestimmung des Streitwerts im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.12.2021 - 4 U 59/21
    Im Fall einer - wie hier - einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers richtet sich der Streitwert nach der Höhe der restlichen Hauptforderung sowie dem Feststellungsinteresse hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils, das sich hier mit dem Kosteninteresse deckt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.09.2017 - VIII ZR 100/17 - Rn. 2; a.A. Herget in: Zöller, ZPO, 34. Auflage (2022), § 3 ZPO Rn. 16.67 - Quotelung).

    Denn ein die Werterhöhung ausschließendes Abhängigkeitsverhältnis von Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO besteht nur, wenn und soweit die betreffende Hauptforderung noch Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.09.2017 - VIII ZR 100/17 - Rn. 3 m.w.N.).

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.12.2021 - 4 U 59/21
    aa) Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ist eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist erforderlich (BGH, Urt. v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - Rn. 14).

    Dass deren Empfang hier gesondert zu unterschreiben war, erhöhte allerdings die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - Rn. 18).

  • BGH, 18.12.2018 - XI ZB 16/18

    Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei Streitgenossenschaft in der Vorinstanz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.12.2021 - 4 U 59/21
    Wenn es in der Belehrung heißt: "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem [...]", ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - diesen Anforderungen Genüge getan, denn die Belehrung orientiert sich insoweit an den gesetzlichen Vorgaben des § 187 BGB (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2018 - XI ZB 16/18 - Rn. 20 m.w.N.; Senat, Urt. v. 18.04.2018 - 4 U 47/17, Seite 10 n.v.).

    Zu Recht ist das Landgericht indes davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des BGH in derartigen Fällen von einem den Verbraucher begünstigenden und damit unschädlichen Hinausschieben der Widerrufsfrist auszugehen ist (vgl. BGH, Beschl v. 18.12.2018 - XI ZB 16/18 - Rn. 20 m.w.N.), so dass die Frist mit der unstreitigen Aushändigung der Abschrift der Vertragsurkunde begonnen hat.

  • OLG Frankfurt, 30.01.2018 - 23 U 12/17
    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.12.2021 - 4 U 59/21
    Auf den abstrakten Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dessen Kenntnis durch den Verbraucher kam es auch nach der für die Belehrung geltenden Vorgabe des § 355 Abs. 2 BGB in der seinerzeitigen Fassung nicht an (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.01.2018 - 23 U 12/17 - Rn. 26).

    Ein Irrtum über den Erklärungsinhalt der Belehrung ist damit ausgeschlossen (vgl. OLG Frankfurt, Vfg. v. 21.12.2015 - 19 U 160/15 - Rn. 46f. und nachfolgenden Beschl. v. 25.01.2016 - Rn. 3; OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.01.2018 - 23 U 12/17 - Rn. 27ff. und nachfolgenden Beschl. v. 08.03.2017).

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06

    Vorprozessualen Anwaltskosten werden bei Erledigung der Hauptsache zum

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.12.2021 - 4 U 59/21
    Die zur Hauptforderung gewordenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten belaufen sich - nach der auch insoweit anzustellenden Differenzrechnung auf Grundlage der sich aus den jeweiligen Streitwerten ergebenden Geschäftsgebühren (3.880,47 EUR bei einem Streitwert von 302.987,08 EUR gegenüber 2.348,94 EUR bei einem Streitwert von 107.440,26 EUR - auf 1.531,53 EUR . Streitwertmindernd ist allerdings zu berücksichtigen, dass gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG die Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 04.12.2007 - VI ZB 73/06 - Rn. 9).
  • BGH, 14.10.2015 - IV ZR 171/14

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.12.2021 - 4 U 59/21
    Auch wenn die Belehrung nicht der einzig schwarz umrahmte und mit fett gedruckten Zwischenübersichten versehende Bestandteil des dem Kläger ausgehändigten Schriftwerks ist, wird sie - entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2021 - ein verständiger Verbraucher aufgrund ihrer hervorgehobenen Lage und Gestaltung nicht überlesen (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2015 - IV ZR 171/14 - Rn. 12).
  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.12.2021 - 4 U 59/21
    Der Unternehmer muss schließlich nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 17; Senat, Urt. v. 18.04.2018 - 4 U 47/17 Seite 12 n.v.).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 381/16

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.12.2021 - 4 U 59/21
    cc) Der Begriff "Vertragsurkunde", den auch der Gesetzgeber in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. verwendet hat, ist - dies hat der Bundesgerichtshof mit Urt. v. 21.02.2017 (- XI ZR 381/16 - Rn. 14) ausdrücklich klargestellt - für sich und ohne Rücksicht auf die Umstände des Zustandekommens des Darlehensvertrags niemals undeutlich.
  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.12.2021 - 4 U 59/21
    Soweit die Belehrung sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich hervorheben muss (BGH, Urt. v. 23.06.2009 - XI ZR 156/08 - Rn. 24), ist dies vorliegend ausreichend gegeben.
  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 443/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.12.2021 - 4 U 59/21
    Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation wird überdies nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urt. v. 17.09.2019 - XI ZR 662/18 - Rn. 31; BGH, Urt. v. 10.10.2017 - XI ZR 443/16 - Rn. 25; Senat, Urt. v. 21.04.2021 - 4 U 154/20 - Rn. 60; Senat, Urt. v. 29.05.2019 - 4 U 95/18 - Rn. 52).
  • BGH, 17.09.2019 - XI ZR 662/18

    Aufnahme der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in einen

  • OLG Frankfurt, 25.01.2016 - 19 U 160/15

    Darlehen: Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 355 II 1 BGB a.F.

  • BGH, 05.12.2017 - XI ZR 294/17

    Widerruf von auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

  • OLG Brandenburg, 29.05.2019 - 4 U 95/18

    Anforderungen an die Pflichtangaben beim Abschluss eines

  • OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 23 U 204/14

    Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV trotz geringer Abweichung von

  • OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 154/20

    Rechte des Darlehensnehmers bei einem zinslosen Darlehensvertrag zur Finanzierung

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